Kaputt. Und jetzt muss der Hersteller ran?

Smartphone mit gesprungenem Display liegt auf einer Reparaturtheke zwischen Kunde und Servicemitarbeiter, daneben Werkzeug und Reparaturunterlagen.

Nennen wir ihn Jens. Es gibt ihn nicht, aber du kennst ihn trotzdem. Sein Smartphone rutscht aus der Jackentasche, landet mit dem Display nach unten, und es klingt, wie es klingt. Früher hätte er sich gefragt, ob sich eine Reparatur lohnt. Seit Juli gibt es unter Umständen eine zweite Frage: Muss der Hersteller es reparieren?

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Zu Hause legt Jens das Gerät auf den Küchentisch. Seine Schwester Nadine, die sich mit solchen Dingen auskennt, wirft einen Blick darauf.

„Ruf beim Händler an. Gewährleistung.“

„Es ist runtergefallen.“

„Dann ist es keine Gewährleistung.“

„Danke, Nadine.“

Sie hat recht. Das Gerät war nicht mangelhaft, Jens hat es fallen lassen. Die kostenlosen gesetzlichen Mängelrechte richten sich gegen den Verkäufer und helfen bei einem selbst verursachten Schaden grundsätzlich nicht. Bisher hätte Jens nach einer Reparaturmöglichkeit gesucht und gerechnet, ob sie sich lohnt. Einen gesetzlichen Anspruch gegen den Hersteller gab es nicht.

Seit dem 23. Juli 2026 gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einen. „Recht auf Reparatur“ klingt nach einer einfachen Regel: Gerät kaputt, der Hersteller repariert.

„Heißt das, der Hersteller muss mein Handy reparieren?“

„Kommt drauf an.“

„Das sagst du bei allem.“

„Weil es bei allem darauf ankommt“

Nadine malt zwei Kreise auf einen Zettel. In den einen schreibt sie „Händler“, in den anderen „Hersteller“. Es seien nämlich zwei Neuerungen, und die werden gern verwechselt.

Hände zeichnen zwei Kreise mit Symbolen für Händler und Hersteller auf einen Zettel; daneben liegen Smartphone, Kaufbeleg und Verpackung.

Die erste betrifft den Händler. Ist eine Kaufsache mangelhaft, richten sich die Rechte gegen ihn. Neu ist: Bei Kaufverträgen ab dem 31. Juli 2026 verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate, wenn der Verkäufer den Mangel durch Reparatur behebt.

„Also zwölf Monate neue Garantie.“

„Nein. Erstens ist das keine Garantie. Und zweitens beginnt auch keine neue Frist. Die bisherige wird um zwölf Monate länger. Bei den üblichen zwei Jahren sind das drei Jahre ab Übergabe.“

„Das klingt weniger toll.“

„Es klingt aber genauer.“

Die zweite Neuerung ist der eigene Anspruch gegen den Hersteller (§§ 479a ff. BGB), und er ist Jens‘ Fall. Er kann ins Spiel kommen, wenn für den Defekt keine Mängelrechte gegen den Verkäufer bestehen, etwa bei einem Sturz auf den Asphalt. Ob der Hersteller wirklich reparieren muss, hängt dann davon ab, ob Gerät und betroffenes Bauteil von den EU-Reparaturvorgaben erfasst sind. Der Kaufzeitpunkt ist dabei nicht die entscheidende Grenze, auch ein Gerät von vor dem Sommer kann dazugehören.

Erfasst sind derzeit unter anderem bestimmte Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Fernseher und Monitore sowie Smartphones und bestimmte Tablets. Selbst dort gilt der Anspruch nicht automatisch für jeden Defekt, sondern nur für die regulierten Bauteile.

„Und mein Staubsauger?“

„Steht in der EU‑Richtlinie. Nur gibt es für Staubsauger derzeit keine passenden Reparierbarkeitsvorgaben. Der Anspruch läuft dort praktisch ins Leere“

„Ein Recht, das nicht greift.“

„Ein Recht, das auf Vorgaben wartet.“

Nehmen wir an, Jens‘ Smartphone gehört dazu und sein Display zu den regulierten Teilen. Er ruft beim Hersteller an. Die Hotline klingt, als hätte sie den Satz schon oft gesagt.

„Das lohnt sich nicht, da kaufen Sie besser ein neues.“

„Meine Schwester sagt, das dürfen Sie nicht allein deshalb ablehnen.“

Kurze Pause.

„Ihre Schwester kennt sich aus.“

So ist es. Der Hersteller darf nur ablehnen, wenn die Reparatur tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Dass sie sich für ihn nicht rechnet, genügt nicht. Auch eine frühere Öffnung durch eine freie Werkstatt reicht als Grund nicht, und freie Werkstätten bleiben ohnehin eine Option.

Ein paar Tage später kommt das Angebot. Es kostet Geld.

„Ich dachte, die Reparatur ist jetzt ein Recht.“

„Ja, ein Recht auf Reparatur, aber nicht auf Gratis-Reparatur.“

Der Preis muss angemessen sein und darf Verbraucher nicht gezielt abschrecken. Eine Euro-Obergrenze oder eine Quote vom Neupreis gibt es nicht. Ob ein konkretes Angebot noch angemessen ist, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen, und gefestigte Rechtsprechung gibt es wenige Monate nach dem Start noch nicht.

Jens kann den Preis mit den Richtpreisen vergleichen, die der Hersteller auf einer frei zugänglichen Website veröffentlichen muss, und mit dem, was freie Werkstätten verlangen. Die Reparatur muss in einem angemessenen Zeitraum erfolgen.

Eine feste Tagesfrist nennt das Gesetz aber nicht.

Am Ende kostet das Display immer noch Geld. Aber Jens muss sich nicht mehr mit einem „Nein, reparieren wir nicht“ abfinden, jedenfalls nicht bei Geräten, für die der Anspruch gilt. Das neue Recht macht Reparaturen nicht kostenlos. Aber bei bestimmten Geräten und Defekten können Verbraucher nun verlangen, dass der Hersteller repariert.

WENN ETWAS KAPUTTGEHT

1. War das Gerät schon beim Kauf mangelhaft oder ist der Defekt ohne dein Verschulden aufgetreten?
Dann ist grundsätzlich der Verkäufer dein erster Ansprechpartner. Hier geht es um die gesetzliche Gewährleistung.

2. Hast du den Schaden selbst verursacht oder greift die Gewährleistung nicht?
Dann prüfe, ob für das Gerät und das betroffene Bauteil der neue Reparaturanspruch gegen den Hersteller gilt. Erfasst sind beispielsweise bestimmte Smartphones, Tablets, Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Fernseher und Monitore.

3. Der Hersteller muss reparieren?
Kostenlos muss er es deshalb nicht tun. Der verlangte Preis muss aber angemessen sein und darf nicht dazu dienen, dich von einer Reparatur abzuhalten. Prüfe die veröffentlichten Richtpreise des Herstellers und vergleiche sie gegebenenfalls mit Angeboten freier Werkstätten.

Merksatz:
Mangel → Verkäufer. Selbst verursachter Defekt → Herstelleranspruch prüfen.

Bevor du ein Gerät abschreibst, lohnen drei Fragen:

  1. Ist es ein Mangel, für den mein Verkäufer zuständig ist?
  2. Gehören mein Gerät und das kaputte Bauteil zu den Fällen, für die der neue Herstelleranspruch gilt?
  3. Wenn ja: Was verlangt der Hersteller für die Reparatur?

Quellen

  • Bundesministerium der Justiz. (2026). Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 475, 475e, 479a–479g. Gesetze im Internet. BGB – Gesetze im Internet Gesetze im Internet
  • Bundesrepublik Deutschland. (2026). Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen (BGBl. 2026 I Nr. 212). Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 212 Buzer
  • Europäische Kommission. (2024). Directive on common rules promoting the repair of goods: Questions and Answers. European Commission, 30. Juli 2024. Right to Repair – Questions and Answers European Commission
  • Europäische Union. (2024). Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828. Amtsblatt der Europäischen Union. Richtlinie (EU) 2024/1799 – EUR-Lex EUR-Lex
  • Europäische Union. (2023). Verordnung (EU) 2023/1670 der Kommission vom 16. Juni 2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission. Amtsblatt der Europäischen Union, L 214, S. 47–93. Verordnung (EU) 2023/1670 – EUR-Lex

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