Das Handy als Testament

Gesperrtes Smartphone auf einem Tisch zwischen Familienfotos, Schlüsseln, Bankkarte, USB-Stick und wichtigen Unterlagen; eine Hand greift nach dem Gerät.

Rechtlich gehört dein digitales Leben deinen Erben. Aber praktisch steht deine Frau vor einem gesperrten Handy, einem Passwortmanager und einem Bestätigungscode, der genau an dieses Handy geschickt wird. Was Erben, Wissen und Zugang miteinander zu tun haben, und warum das drei verschiedene Probleme sind.

Mein Smartphone liegt neben mir auf dem Tisch, und ich habe mir die Frage gestellt, die man sich ungern stellt: Was könnte meine Frau damit anfangen, wenn ich morgen nicht mehr da wäre?

Auf dem Ding sind fünfzehn Jahre Familienfotos drauf. Dazu eine Tonne E-Mails, Messenger-Content, die Banking-App, ein Depot, ein Passwortmanager, ein Apple- oder Google-Konto, dazu Facebook, Instagram und ein paar Abos, an die man sich nur erinnert, wenn die Abbuchung kommt. Bei manchen hängt noch eine Website dran, bei anderen etwas Kryptowährung.

Die erste Frage ist tatsächlich gar nicht, ob sie mein Passwort kennt. Die erste Frage ist, ob sie überhaupt wüsste, was da alles drinsteckt.

Das Smartphone ist natürlich kein Testament, klar. Es regelt nichts, es entscheidet nichts und es sagt niemandem, was mit all dem digitalen Zeug geschehen soll. Aber es ist für viele von uns das Inhaltsverzeichnis eines erheblichen Teils ihres Lebens.

Ich wollte wissen, wie weit man damit im Ernstfall käme, und habe deshalb nachgelesen.

Der BGH hat dein Facebook-Konto längst vererbt

Um ehrlich zu sein, hatte ich erwartet, dass der digitale Nachlass ein juristisches Niemandsland ist. Ist er nicht, jedenfalls nicht in dem Maß.

2018 hat der Bundesgerichtshof im Facebook-Fall entschieden, dass der Vertrag über ein Konto bei einem sozialen Netzwerk auf die Erben übergeht, samt der Kommunikation mit anderen Menschen. Der BGH sah keinen Grund, digitale Inhalte anders zu behandeln als Briefe und Tagebücher.

Was früher im Schuhkarton auf dem Dachboden lag, konnten die Erben lesen. Was heute in einem Konto liegt, grundsätzlich auch.

Facebook hat sich trotzdem gewehrt (Surprise!). 2020 musste der BGH noch einmal nachlegen, weil das Unternehmen den Erben eine PDF-Datei mit rund 14.000 Seiten überlassen hatte. Das genügte nämlich nicht. Die Erben hatten Anspruch darauf, das Konto selbst so einsehen zu können wie die Verstorbene, nur ohne es aktiv weiterzunutzen. Zwischen dem Landgericht 2015 und dieser Entscheidung lagen fünf Jahre.

Dabei darf man nicht mehr hineinlesen, als dasteht. Der BGH hat über ein soziales Netzwerk entschieden. Dass dieselbe Begründung auch für E-Mail-Postfächer und Cloud-Speicher trägt, liegt nahe, ist aber nicht höchstrichterlich entschieden. „Erben erben alle Daten“ wäre deshalb zu grob. Richtig ist eher, dass Erben in Verträge eintreten und Zugangsansprüche gegen die Anbieter haben.

Lizenzen, Gerätedaten und Schlüssel folgen eigenen Regeln.

Rechtlich ist bei meinem digitalen Leben also erstaunlich viel geregelt. Tja, meine Frau könnte trotzdem davorstehen wie vor einem Tresor.

Frau hält ein gesperrtes Smartphone und ein Familienfoto in den Händen; neben ihr liegen persönliche Gegenstände eines Verstorbenen.

Du erbst ein Handy. Aufmachen darfst du es nicht.

Denn ein Anspruch gegen einen Anbieter hilft wenig, wenn schon das Gerät selbst zu bleibt.

Mein Smartphone gehört im Ernstfall zum Nachlass, daran gibt es nichts zu rütteln. Aber Apple beispielsweise kann die Codesperre nicht entfernen und dabei die Daten erhalten. Wer sie entfernt, der löscht. Das bedeutet, was nur lokal auf dem Gerät lag und nirgends gesichert war, ist dann wahrscheinlich weg.

Viele meiner Konten schicken außerdem einen Bestätigungscode aufs Handy, und zwar auf genau dieses. Ist es gesperrt, reichen Benutzername und Passwort allein nicht mehr. Na Klasse!

Dazu kommt das E-Mail-Konto, an das bei fast allen Diensten die Passwort-Wiederherstellung geht. Die Verbraucherschützer nennen es den Schlüssel zu anderen Konten. Wer das Postfach hat, kommt oft an vieles andere. Wer es nicht hat, der steht vor mehreren verschlossenen Türen gleichzeitig.

Am meisten hat mich der Passwortmanager beschäftigt, weil ich selbst einen benutze. Er ist dafür gemacht, dass ich mir nur ein einziges Passwort merken muss. Das ist eine geniale Idee. Kennt dieses eine Passwort niemand außer mir und ist der Zugang dazu nicht geregelt, sind im schlechtesten Fall aber alle Daten darin verloren.

Besitzen, erben, wissen, dass etwas existiert, und darauf zugreifen können: Das sind vier verschiedene Dinge. Meine Erben können ein Recht auf mein digitales Leben haben und trotzdem vor einer verschlossenen Tür stehen wie der Ochs vor dem Berg.

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Apple will eine Sterbeurkunde. Google will, dass du still bist.

Die großen Anbieter kennen das Problem und haben eigene Lösungen gebaut. Sie funktionieren nach ganz unterschiedlichen Prinzipien.

Bei Apple bestimme ich vorab einen Nachlasskontakt. Der braucht einen Zugriffsschlüssel und die Sterbeurkunde und bekommt dann Fotos, Nachrichten, Notizen, Dateien und Backups. Das klingt nach dem ganzen Leben. Ausgeschlossen sind aber gekaufte Medien und Abos und vor allem der iCloud-Schlüsselbund mit Passwörtern, Passkeys und Zahlungsdaten.

Der Zugang ist außerdem befristet: Drei Jahre, nachdem Apple die erste Zugriffsanfrage eines Nachlasskontakts genehmigt hat, wird der Nachlass-Account endgültig gelöscht. „Ich habe einen Nachlasskontakt eingerichtet“ heißt also nicht, dass er nach meinem Tod alles kann.

Google wartet nicht auf einen amtlich festgestellten Tod, sondern auf Inaktivität. Im Kontoinaktivitäts-Manager lege ich selbst fest, nach welcher Zeit bis zu zehn Personen benachrichtigt werden und welche Daten sie bekommen. Habe ich nichts eingerichtet, entscheidet Google bei einer Anfrage nach einem Todesfall im Einzelfall und gibt keine Passwörter heraus. Der Zugang ist dann keine Zusage, sondern eine Prüfung.

Bei Meta ist es am engsten. Der Facebook-Nachlasskontakt darf einen Beitrag fixieren, das Profilbild ändern und Freundschaftsanfragen beantworten. Einloggen und Nachrichten lesen darf er nicht. Und im Gedenkzustand von Instagram kann sich niemand mehr anmelden.

Was Plattformen als Standardprozess anbieten und was Erben nach deutschem Recht verlangen können, muss also nicht unbedingt dasselbe sein. Der BGH hat Metas Gedenkzustand-Klauseln im konkreten Fall verworfen. Ein Nachlasskontakt ist ein Verwalter des Gedenkens und kein Erbe.

Bei E-Books, Filmen und Musik erwerbe ich häufig keine Sache, sondern eine Lizenz; Apple und Amazon schreiben das ausdrücklich in ihre Bedingungen. Apple nimmt solche Käufe deshalb auch vom Zugriff des Nachlasskontakts aus. Ob alle entsprechenden Nichtübertragbarkeitsklauseln im Erbfall tatsächlich Bestand hätten, ist höchstrichterlich nicht geklärt.

Die Verbraucher-Broschüren sind da sicherer, als es die Rechtsprechung hergibt. Man kann also nicht schreiben, digitale Bücher ließen sich nicht vererben. Aber digital gekauft heißt nicht zwangsläufig, dass die Erben dieselbe Position haben wie bei einem Buch im Regal.

Weiterführende Links

Digitalen Nachlass regeln
Die Verbraucherzentrale bietet Informationen, Checklisten und Vorlagen für den digitalen Nachlass.
Verbraucherzentrale: Digitaler Nachlass

Vorsorgevollmacht
Das offizielle Formular des Bundesjustizministeriums – wichtig auch für den Fall, dass man noch lebt, aber nicht mehr selbst handeln kann.
Vorsorgevollmacht herunterladen

Apple-Nachlasskontakt
Hier lässt sich ein Nachlasskontakt einrichten und der Zugriffsschlüssel verwalten.
Apple: Nachlasskontakt einrichten

Google-Kontoinaktivität-Manager
Hier kann man festlegen, wer bei längerer Inaktivität benachrichtigt wird und welche Daten weitergegeben werden.
Google: Kontoinaktivität-Manager

Hinweis: Zugangsdaten und Passwörter nicht ungeschützt ablegen. Die genannten Funktionen lösen unterschiedliche Probleme und ersetzen kein Testament oder eine gegebenenfalls notwendige Vollmacht.

Bank und Krypto

Beim Geld ist der Unterschied am deutlichsten. Mein Bankkonto verschwindet nicht, nur weil niemand meine Onlinebanking-PIN kennt. Meine Erben haben eine Forderung gegen die Bank, es gibt einen Ansprechpartner, und dort ist man auf solche Fälle eingerichtet.

Selbstverwahrte Kryptowährung ist grundsätzlich ebenfalls vererbbar. Ohne den privaten Schlüssel kommt aber niemand heran, weder zu Lebzeiten noch im Erbfall, und keine Stelle kann ihn wiederherstellen. Das ist rechtlich dasselbe Erbe und praktisch eine ganz andere Lage.

Mein Notfallordner hat ein Loch

Ich bin selbst gerade dabei, für meine Frau, unsere Tochter und mich eine Notfallmappe aufzubauen. Einen Teil davon habe ich ausgedruckt, also offline, in einer Mappe, die in der Schublade liegt, immer komplett sein soll und die wir im Notfall einfach mitnehmen können. Das hat nicht nur mit dem Todesfall zu tun. Wir wohnen im Hochwassergebiet, und wir mussten das Haus schon einmal schlagartig verlassen. In so einem Moment will man nicht überlegen, wo was liegt.

Für Urkunden und Verträge funktioniert so eine Mappe gut. Beim Digitalen stößt sie an eine Grenze. Eine Papierseite sagt meiner Frau nicht, was auf meinem Handy steckt, und löst auch nicht das Problem mit dem zweiten Faktor. Sie ist eben nur ein Anfang, aber noch keine Antwort.

Mann ordnet am Schreibtisch Unterlagen, digitale Konten und Zugangsinformationen für den digitalen Nachlass.

Was rechtlich nötig ist und was praktisch hilft

Rechtlich ist eigentlich nichts nötig, denn die Erbfolge greift von selbst. Zwei Ausnahmen aber gibt es: Soll jemand handeln, der nicht Erbe ist, braucht er eine Vollmacht, die über den Tod hinaus gilt. Und Anweisungen, die meine Erben binden sollen, etwa Konten zu löschen oder nicht offenzulegen, gehören in ein formwirksames Testament.

Praktisch laufen die seriösen Verbraucherempfehlungen auf wenige Dinge hinaus:

  • ein Verzeichnis der Konten und Dienste
  • eine Regelung für den zweiten Faktor
  • Zugang zum Passwortmanager und zur Geräte-PIN
  • eine Anweisung je Konto, ob es gelöscht, archiviert oder weitergeführt werden soll
  • ein sicherer Aufbewahrungsort, den die Vertrauensperson kennt
  • regelmäßige Aktualisierung
  • bei der Bank klären, welche Konto- und Depotvollmacht sie für den Ernstfall vorsieht
  • wo es sinnvoll ist, die Nachlassfunktionen der Anbieter

Wo man die Zugangsdaten aufbewahrt, ist umstritten. Das Europäische Verbraucherzentrum bevorzugt eine Papierliste, weil auch Passwortmanager gehackt werden können. Der Verbraucherservice Bayern nennt drei gleichwertige Wege: Passwortmanager, verschlüsselter USB-Stick oder eine Liste zusammen mit dem Testament.

Das BSI hält Passwortmanager in der Regel für lohnend, sagt aber zum Erbfall nichts. Einen einheitlichen behördlichen Standard gibt es nicht. Einig sind sich die Stellen nur in einem Punkt: Eine offene Liste in der Schreibtischschublade empfiehlt keine von ihnen.

Dabei sind drei Dinge auseinanderzuhalten, die gern in einen Topf geworfen werden. Das Testament regelt, wer erbt und was mit bestimmten Dingen geschehen soll. Die Zugangsinformation regelt, wie jemand praktisch hineinkommt. Eine Vollmacht macht eine bestimmte Person handlungsfähig.

Der digitale Nachlass ist kein einzelnes Dokument, er besteht aus Recht, Information und Zugang.

Und das Passwort zu kennen heißt nicht automatisch, es benutzen zu dürfen. Meta verbietet das Einloggen in fremde Konten grundsätzlich, und auch beim Onlinebanking ist eine ordnungsgemäße Vollmacht der richtige Weg, nicht die Weitergabe persönlicher Zugangsdaten. „Einfach allen alle Passwörter geben“ ist deshalb keine Lösung.

Lebendig, aber ausgesperrt

Ich muss dafür gar nicht tot sein. Nach einem Unfall oder Schlaganfall liege ich im Koma, und an mein Handy kommt trotzdem keiner.

Dafür sind die Nachlassfunktionen meist nicht gebaut. Apples Nachlasskontakt setzt eine Sterbeurkunde voraus. Der Facebook-Nachlasskontakt greift erst im Gedenkzustand, und bei dauerhafter Handlungsunfähigkeit bietet Meta nur an, das Konto zu entfernen, nicht Zugang zu gewähren. Googles Mechanismus reagiert zwar auf Inaktivität, egal aus welchem Grund, ist für diesen Fall aber nicht ausdrücklich beschrieben.

Wie die Anbieter mit einer Vorsorgevollmacht umgehen, solange der Kontoinhaber noch lebt, beschreiben Apple, Google und Meta ebenfalls nicht.

Hier kommt die Vorsorgevollmacht ins Spiel. Das Formular des Bundesjustizministeriums enthält einen eigenen Punkt für Post und Fernmeldeverkehr, ausdrücklich einschließlich elektronischem Postverkehr und aller elektronischen Kommunikationsformen. Ein gerichtlich bestellter Betreuer darf über elektronische Kommunikation nur entscheiden, wenn das ausdrücklich angeordnet ist.

Wer eine Vorsorgevollmacht erstellt, sollte deshalb darauf achten, dass auch elektronische Kommunikation ausdrücklich erfasst ist.

Vorsorge für den Todesfall und Vorsorge für die Handlungsunfähigkeit sind nicht dasselbe.

Selbstcheck zum digitalen Nachlass mit sieben Fragen zu Konten, Zugangsdaten, Smartphone, Zwei-Faktor-Authentifizierung, E-Mail, Nachlassfunktionen und Handlungsunfähigkeit.

Selbsttest: Kommt deine Familie rein?

  1. Weiß ein anderer Mensch, welche wichtigen digitalen Konten und Dienste ich überhaupt habe?
  2. Weiß diese Person, wo sie im Notfall die nötigen Zugangsinformationen findet?
  3. Ist geregelt, was mit meinem Smartphone und mit Daten geschieht, die nur lokal darauf gespeichert sind?
  4. Ist bedacht, wie meine Zwei-Faktor-Authentifizierung funktioniert, wenn ich selbst ausfalle?
  5. Ist mein zentrales E-Mail-Konto in der Vorsorge berücksichtigt?
  6. Habe ich die Nachlassfunktionen von Apple, Google oder anderen Anbietern eingerichtet, wo sie sinnvoll sind?
  7. Habe ich nicht nur meinen Tod, sondern auch eine mögliche Handlungsunfähigkeit bedacht?

Entscheidend ist nicht, wie oft du mit Nein antwortest, sondern welche konkrete Lücke hinter dem jeweiligen Nein steckt.

Zurück zum Tisch

Das Handy liegt immer noch da. Fünfzehn Jahre Fotos drauf. Die letzten Nachrichten meines Vaters, der vor ein paar Jahren gestorben ist. Tausende Mails, das Familienvideo vom ersten Schultag meiner Tochter, verschiedene Verträge, Konten und vielleicht Dinge, von denen sonst niemand weiß.

Es sagt niemandem zuverlässig, was existiert. Es sagt niemandem, was damit geschehen soll. Und möglicherweise lässt es erst recht niemanden hinein.

Es geht also nicht darum, allen Menschen alle Passwörter zu geben. Es geht darum, dass im Ernstfall ein Mensch, dem ich vertraue, weiß, was es gibt, was ich geregelt habe und wo der Zugang beginnt.


Quellen


Bildnachweise

  • Alle Bilder und Grafiken: KI generiert
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